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RECHT/211: A 20-Elbquerung - LNV reicht Klage beim Bundesverwaltungsgericht ein (LNV)


Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein e.V. - 12. März 2015

A 20-Elbquerung: LNV reicht Klage beim Bundesverwaltungsgericht ein


Nach intensivem Beratungsprozess hat der Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein e.V. (LNV) wegen der unzureichenden Beachtung des Natur- und Umweltschutzes Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Elbquerung der A 20 auf schleswig-holsteinischer Seite beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BverwG) eingereicht.

Die Landesregierung Schleswig-Holstein hatte am 30.12.2014 den Beschluss für den A 20-Abschnitt der Elbquerung von der Landesgrenze Niedersachsen bis zur B 431 erteilt. Trotz umfangreicher Einwendungen, Anregungen und Hinweise seitens des LNV hat das Land die zentralen Umweltprobleme bei der Planung und die Folgerungen aus dem Urteil zur A20 bei Bad Segeberg unzureichend bearbeitet. Dies gilt umso mehr, als erst am 1.12.2014 Fristablauf für die letzten Einwendungen zu vielfältigen neuen naturschutzfachlichen Erkenntnissen war.

Der Bau der A20 soll in einem naturschutzfachlich hochsensiblen Gebiet stattfinden, das in der Abwägung des Genehmigungsverfahrens völlig unterbewertet wurde. In die betroffene Kollmarer Marsch wird in ein Vogelrastgebiet mit europäischer Schutzbedürftigkeit sowie in das jahrhundertealte Entwässerungssystem der Marschenlandschaft, in denen sich strenggeschützte Fischarten befinden, mit hoher Zerstörungskraft eingegriffen. Auch in diesem A20-Abschnitt wurden wiederum die Fledermausbestände fehlerhaft erfasst und unterbewertet.

Zudem wird im Planfeststellungsbeschluss die Bauphase überhaupt nicht geregelt und dies, obwohl der Bau mindestens 5 Jahre dauern soll. Während dieser Zeit werden gewaltige Mengen an Schwerlastverkehr die Umwelt und die betroffene Bevölkerung belasten.

Außerdem setzt die Planung einen Zwangspunkt für die Folgeabschnitte, die alle durch Räume mit außerordentlich hoher naturschutzfachlicher Empfindlichkeit führen. So wird die A 20 bspw. zwischen der A 23 und L 114 auf Flächen geplant, deren Schutz und Entwicklung Deutschland festgesetzt und der EU-Kommission zum Ausgleich für die DASA-Erweiterung in das EU-Vogelschutzgebiet im Mühlenberger Loch gemeldet hat.

Der LNV greift in seiner Klage den Planfeststellungsbeschluss umfassend an. Über den Naturschutz im engeren Sinne hinaus setzt sich der LNV auch mit Fragen des Brand- und Katastrophenschutzes sowie der Tunnelsicherheit auseinander. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des LNV um originäre Fragen des Umweltschutzes, die nach europäischer Rechtsetzung zur Rolle von Umweltverbänden und deren Aufgabengebiet gehören.

Aus Sicht des LNV muss als Konsequenz des Segeberger-A20-Urteils die gesamte Planung der A 20 Nordwestumfahrung Hamburg ergebnisoffen neu betrachtet werden. Die Grundvorgaben der Planung, wie die Linienführung gerade im Raum Bad Segeberg und der Punkt der Elbquerung müssen auf den Prüfstand.

Der Vorsitzende des LNV, Volkher Looft, verdeutlicht, dass "für den Druck seitens der Politik, den Planfeststellungsbeschluss unbedingt noch im Jahre 2014 zu erlassen, kein sachlicher Grund erkennbar gewesen ist, v.a. wenn die Umsetzung noch Jahre auf sich warten lässt und die Finanzierung ungeklärt ist."

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Quelle:
Pressemitteilung, 12.03.2015
Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein e.V.
Burgstraße 4, 24103 Kiel
Tel.: 0431/93027, Fax: 0431/92047
Internet: www.LNV-SH.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 15. März 2015

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