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RECHT/172: Europäische Richter stärken Auskunftsrecht über gefährliche Stoffe in Erzeugnissen (BMUB)


Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Berlin, 18. September 2015

Chemikalien/Verbraucherschutz

Europäische Richter stärken Auskunftsrecht über gefährliche Stoffe in Erzeugnissen


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Grundsatzentscheidung das Auskunftsrecht von Verbrauchern über gefährliche Stoffe in Produkten massiv gestärkt. Das Gericht entschied, dass die Verpflichtung der Hersteller, ihren Kunden und den Verbrauchern mitzuteilen, wenn in einem Erzeugnis mehr als 0,1 Masseprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes vorhanden sind, auch dann gilt, wenn das Erzeugnis in ein komplexeres Produkt eingebaut ist. Bundesumweltministerin Barbara Hendricks begrüßte die Entscheidung des EuGH als wichtigen Sieg für den Verbraucherschutz. (Rechtssache C- 106/14)

Zwischen der Europäischen Kommission, der Europäischen Chemikalienagentur ECHA und der Mehrheit der Mitgliedstaaten auf der einen Seite und einer Minderheit von Mitgliedstaaten, der auch Deutschland angehörte, bestand seit längerem ein Streit über die Anwendung der 0,1 Masseprozent-Grenze. Die Mehrheitsmeinung vertrat die Auffassung, dass sich die Konzentrationsgrenze bei komplexen Produkten nur auf das Gesamterzeugnis bezieht. Damit wäre z.B. die Informationspflicht darüber, dass ein Fahrradgriff einen krebserregenden Plastikweichmacher enthält, entfallen, sobald der Griff am Lenker montiert und die Konzentrationsgrenze bezogen auf den montierten Lenker mit seiner deutlich größeren Masse 0,1 Prozent unterschritten hätte.

Deutschland vertrat zusammen mit Frankreich, Schweden, Dänemark, Österreich, Belgien und Norwegen die Auffassung, dass für jeden Bestandteil eines komplexen Produkts, der ein Erzeugnis darstellt, diese Konzentrationsgrenze gilt. Damit ist die Information über die Belastung des Fahrradgriffs der gesamten Lieferkette vom Hersteller des Griffs bis ggf. zum Käufer des Fahrrades weiterzugeben.

Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: "Mit seinem Urteil hat der EuGH die Ziele der europäischen Chemikalienpolitik, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, deutlich unterstrichen. Gleichzeitig trägt das Urteil zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei. Transparenz über das Vorhandensein von besonders besorgniserregenden Stoffen in der gesamten Lieferkette verbessert die Möglichkeiten der Unternehmen, diese Stoffe in ihren Produkten zu vermeiden und schafft zugleich Marktanreize für die notwendigen Umstellungen."

Weitere Informationen:

Transparenz über besorgniserregende Stoffe, die auch in Alltagsprodukten wie Textilien, Spielzeugen oder Haushaltsgeräten stecken können, ist ein wichtiges Ziel der europäischen Chemikalienrichtlinie REACH, in welcher die Erfassung und Zulassung von Chemikalien geregelt ist. Die Bundesstelle für Chemikalien hat für betroffene Wirtschaftsbeteiligte Informationen veröffentlicht, die an vielen praktischen Beispielen verdeutlichen, wie auch ein Lieferant von besonders komplex zusammengesetzten Erzeugnissen seinen Informationspflichten nachkommen kann. Über die Homepage des Helpdesk können sowohl die Kurzinfo "Einmal Erzeugnis - immer Erzeugnis" (deutsch und englisch) sowie die Broschüre REACH-INFO Nr. 6 über Erzeugnisse bezogen werden, siehe [1]
http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Publikationen/Publikationen.html

Auf der Grundlage der REACH-Verordnung können sich Verbraucher bei den Lieferanten erkundigen, ob Produkte diese besorgniserregenden Stoffe enthalten. Durch ein Webangebot hat das UBA das Verfahren für alle Akteure vereinfacht - unter http://www.reach-info.de kann man eine Anfrage online stellen. Benötigt werden nur der Produktcode und die Kontaktdaten der Anfragenden. Händler, Hersteller und Importeure müssen dann innerhalb von 45 Tagen kostenlos darüber informieren, welche Stoffe der Kandidatenliste in einem Erzeugnis enthalten sind - unabhängig von einem möglichen Kauf. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist veröffentlicht unter: [2]
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=1&part=1&mode=req&docid=167286&occ=first&dir=&cid=116794

Das BMUB auf Twitter: @bmub


[1] http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Publikationen/Publikationen.html

[2] http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=1&part=1&mode=req&docid=167286&occ=first&dir=&cid=116794

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Quelle:
Pressedienst Nr. 229/15, 18.09.2015
Herausgeber: Bundesumweltministerium (BMUB)
Arbeitgruppe Presse, Öffentlichkeitsarbeit, Neue Medien
Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin
Telefon: 030 18 305-0, Fax: 030/18 305-2044
E-Mail: service@bmub.bund.de
Internet: www.bmub.bund.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 19. September 2015

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