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WASSER/165: Wie die Deregulierung der Märkte Hygiene- und Umweltstandards unterpflügt (BBU WASSER-RUNDBRIEF)


BBU-WASSER-RUNDBRIEF Nr. 1023, vom 15. Nov. 2013, 33. Jahrgang

regioWASSER e.V. - Freiburger Arbeitskreis Wasser im Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e.V. (BBU)

Wie die Deregulierung der Märkte Hygiene- und Umweltstandards unterpflügt



Das derzeit zwischen der EU und der USA verhandelte Freihandelsabkommen birgt die Gefahr, dass Sozial-, Gesundheits- und Umweltstandards nivelliert werden könnten. Wie jetzt schon der Vorrang des freien Warenverkehrs in der EU die Hygienestandards in der Trinkwasserversorgung in Frage stellt, ist Schwerpunktthema dieser Ausgabe des BBU-WASSER-RUNDBRIEFS. Es geht um das sogenannte FRABO-Urteil, das die Selbstverwaltung in der deutschen Trinkwasserbranche unterminiert. Nicht mehr der Sachverstand der Wasserwerker selbst, sondern die RichterInnen des 2. Senats des OLG Düsseldorf haben über Hygiene- und Gesundheitsstandards in der Trinkwasserversorgung entschieden - und zwar unter dem Primat des freien Warenverkehrs in der EU. Damit wurde erstmals die normsetzende Expertise der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches (DVGW) zugunsten des freien Warenverkehrs im EU-Binnenmarkt außer Kraft gesetzt. Das "FRABO-Urteil" gibt eine Vorahnung, was passieren könnte, wenn das geplante Freihandelsabkommen zwischen der EU und USA tatsächlich zu Stande kommen wird. -ng-


"FRABO-Urteil": Freier Warenverkehr bedroht Trinkwassersicherheit

Kaum ist die Aufregung um die geplante EU-Dienstleistungskonzessionsrichtlinie (s. S. 3) abgeklungen, dräut das nächste Aufregerthema für die Wasserbranche empor. Es geht um das geplante Freihandels- und Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und den USA ("Transatlantic Trade und Investment Partnership" - TTIP). Nach Ansicht der Industrielobby würde eine TTIP-Verabschiedung enorme Wachstumspotenziale generieren (siehe Kasten auf S. 2). Nach Ansicht von Gewerkschaftlern und Umweltschützern droht demgegenüber die Aushöhlung von Sozial-, Umwelt- und Gesundheitsstandards:

"Im Chlorbad desinfizierte Hähnchen, Hormonfleisch von geklonten Rindern, Nahrungsmittel von gentechnisch veränderten Pflanzen und vieles mehr ist in den USA normal. Dem Handel mit diesen und anderen Produkten würde durch das geplante Freihandels- und Investitionsabkommen zwischen der EU und den USA Tür und Tor geöffnet",

so eine gängige Befürchtung. Tatsächlich tangiert der Vorrang für den freien Warenverkehr jetzt schon die Trinkwassersicherheit in Deutschland! Was ist passiert? Am 14. August 2013 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einem italienischen Hersteller von Pressfittings Recht gegeben und die Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfachs (DVGW) zum Schadenersatz verurteilt. Die italienische Firma FRABO wollte Pressfittings auf den deutschen Markt bringen - ohne über das hierzu notwendige DVGW-Zertifizierungszeichen zu verfügen. Der italienische Pressfitting-Hersteller hatte sich mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit in der EU geweigert, den bei uns üblichen DVGW-Test zu Erlangung des DVGW-Zertifikats zu absolvieren. Entsprechend den technischen Regeln des DVGW müssen die Elastomerdichtungen von Pressfittings einen Belastungstest über 3.000 Stunden bestehen, bevor sie mit dem DVGW-Zertifikat glänzen können. Mit Pressfittings werden Trinkwasserleitungen verbunden. Die Elastomerdichtung verhindert Undichtigkeiten. Während dem italienischen Hersteller bereits eine Testdauer von 3.000 Stunden zu lang war, wird im Europäischen Komitee für Normung (CEN) derzeit darüber beraten, für derartige Dichtungsringe einen Belastungstest von 10.000 Stunden vorzusehen. Zudem hat der DVGW darauf verwiesen, dass der Belastungstest "aus Gründen des Gesundheitsschutzes im Trinkwasserbereich notwendig und angemessen" sei: Wenn die Elastomerdichtung ihren Geist aufgebe, könnten in die durch Pressfittings verbundenen Trinkwasserleitungen Keime eindringen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich durch die Hygienebedenken des DVGW nicht beeindrucken lassen. Offenbar war den Richtern der freie Warenverkehr wichtiger als der Gesundheitsschutz. Ferner waren die Richter der Ansicht, dass der DVGW durch seine Sturheit der FRABO erschwert habe, mit ihren Pressfittings ("Frabopress") den deutschen Markt zu erobern. Denn die Erfahrung würde lehren, dass die meisten Installateure in Deutschland nur Produkte mit dem DVGW-Prüfsiegel einkaufen würden. Da FRABO einen Umsatzverlust von mehreren Millionen Euro erlitten habe, sei ein Schadenersatz durch den DVGW angebracht. Die Folge des Urteils ist nun, dass die DVGW CERT GmbH verpflichtet ist, dem italienischen Hersteller zu gestatten, seine Pressfittings mit dem DVGW-Zertifizierungszeichen zu versehen - und zwar ohne den 3.000-Stunden-Test.

"Dabei darf die DVGW Cert GmbH die Zeichenerteilung nicht davon abhängig machen, ob nachgewiesen ist, dass die in Deutschland aktuell geltenden Anforderungen im Hinblick auf die hygienische Unbedenklichkeit des Trinkwassers erfüllt sind," schreibt der DVGW in der ENERGIE WASSER PRAXIS 10/2013, S. 71. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils erwägt der DVGW gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf mit Gründen ist nachzulesen unter:
www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2013/VI_2_U_Kart_15_08_Grund_und_Teilurteil_2 0130814.html


500 Euro für jede Familie in der EU - oder: "Der transatlantische Freihandelsbluff"

Die geplante Superfreihandelszone vom Pazifik bis zum Schwarzen Meer soll jeder europäischen Familie durch zusätzliches Wirtschaftswachstum ein Zusatzeinkommen von 500 Euro bescheren. Das versprechen zumindest die Apologeten des TTIP-Abkommens. Einen vor Ironie triefenden Kommentar zu diesen hohlen Verheißungen der Business-Lobby hat der Wirtschaftsjournalist Harald Schumann am 06.11.13 im TAGESSPIEGEL veröffentlicht. Schumann schreibt u.a., dass es den Wirtschaftslobbyisten vor allem darum gehe, dass "nicht-tarifäre Handelsbarrieren" von der EU-Kommission und der US-Regierung endlich vom Tisch gefegt werden. Gemeint sind damit die bestehenden Sozial-, Umwelt-und Gesundheitsstandards, die als Handelshemmnis einem weiteren Wirtschaftswachstum im Wege stehen würden. "Große Gewinne" verheiße auch die angestrebte "Privatisierung bisher staatlicher Dienstleistungen. Das wollen zwar die Bürger meistens nicht. Aber wenn es erst mal völkerrechtlich bindend vereinbart wäre, käme es auf den Bürgerwillen nicht mehr so an".

Und die dem "Investitionsschutz" dienenden, "geheim tagenden, mit privaten Anwälten besetzten Schiedsgerichte" seien "eine perfekte Methode, um Umweltauflagen oder Sozialvorschriften durch Schadensersatzforderungen in Milliardenhöhe auszuhebeln". Nach Meinung von Schumann drohe durch TTIP eine "weitere Entmachtung unserer demokratisch gewählten Parlamente zu Gunsten transnationaler Konzerne und der Heerschar ihrer Anwälte".

Der gesamte Kommentar unter:
http://www.tagesspiegel.de/meinung/handelszone-zwischen-usa-und-eu-der-transatlantische-freihandelsbluff/9037908.html


Was in Italien marktfähig ist, muss auch in Deutschland marktfähig sein!

Vor seinem Urteil hatte der 2. Senat des Düsseldorfer Oberlandesgerichtes den Streitfall zur Begutachtung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergeleitet. Der EuGH solle in einem "Vorabentscheidungsersuchen" grundsätzlich Stellung nehmen, ob der DVGW als private Sachverständigenorganisation dem Primat des freien Warenverkehrs unterliege. Nachdem der EuGH dies bejaht hatte, hatte des OLG in seiner Urteilsbegründung argumentiert, dass das Verlangen des DVGW, die Pressfittings von FRABO dem 3.000-Stunden-Test auszusetzen, "gegen das unionsrechtliche Verbot von Einfuhrbeschränkungen nach Art. 28 EG (nunmehr Art. 34 AEUV)" verstoßen würde:

"Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen und daher verboten (Urteil des EuGH vom 12. Juli 2012 - C-171/11 - auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats, Rn. 22)."

Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat gegen die ihm nach den Art. 28 EG obliegenden Verpflichtungen verstößt, wenn er ohne triftige Rechtfertigung die Wirtschaftsteilnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und/oder vertriebene Produkte in seinem Hoheitsgebiet vertreiben wollen, dazu veranlasst, nationale Konformitätszeichen zu erwerben (Rn. 23 m.w.N.).

Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2005 (C-432/03, Kommission/Portugal, Rn. 35 f.) stehe nach Meinung des OLG Düsseldorf außerdem fest, dass ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen eines Produkts, das - wie hier -nicht von harmonisierten Spezifikationen erfasst wird, in seinem Gebiet nur solchen nationalen Vorschriften unterwerfen darf, die den Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere dem in den Artikeln 28 EG (nunmehr Art. 34 AEUV) aufgestellten Grundsatz des freien Warenverkehrs, entsprechen. Dies beinhaltet das Verbot, solche Produkte von einem Vertrieb in dem betreffenden Mitgliedstaat auszuschließen, wenn es in einem anderen Mitgliedstaat nach den dort geltenden Bestimmungen zum Vertrieb (Inverkehrbringen) zugelassen sei. Das treffe auf die Pressfittings einschließlich der Dichtungsringe der Klägerin für den Mitgliedstaat Italien zu.


"FRABO-Urteil": Wie blöd ist der DVGW?

In seiner Urteilsbegründung schreibt das OLG Düsseldorf, dass anzuerkennen sei, dass die EG-Trinkwasserrichtlinie "nur Mindeststandards" festlege. Die EU-Mitgliedsstaaten könnten somit schärfere Anforderungen an die Trinkwassergüte stellen: "Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung gegen Verunreinigung des Trinkwassers ist ein ohne Weiteres bedeutendes Schutzgut. Gegen dahingehende Gefährdungen darf der nationale Gesetzgeber im Prinzip auch Vorsorgemaßnahmen treffen, die über die von der Union gesetzten Mindestanforderungen hinausgehen."

Allerdings müssten nationale Verschärfungen gut begründet sein. Dazu gehöre "eine belastbare Gefahrenanalyse und eine vertretbare Risikobewertung durch den Mitgliedstaat". Die vorzulegende Gefährdungsanalyse müsse u.a. "auch die Wahrscheinlichkeit und die Tragweite einer, so hier, Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung durch Verunreinigungen des Trinkwassers" beinhalten. Nach Meinung des Gerichts wäre der DVGW zu blöd gewesen, eine belastbare Gefährdungsanalyse für die "Frabofittings" vorzulegen. So habe der DVGW "widerstreitende Gesichtspunkte" - nämlich einerseits den Primat des freien Warenverkehrs und andererseits den Gesundheitsschutz - "nicht zutreffend abgewogen". Die behauptete Erforderlichkeit und Angemessenheit des 3.000-Stunden-Tests habe der DVGW nicht belegen können (s. Kasten in der rechten Spalte). Das sei besonders verwerflich, weil der DVGW zudem mit dem Hinweis darauf, dass "eine große Zahl" von Pressfittings anderer Firmen diesen Test inzwischen bestanden habe, die "Frabofittings" "herabgewürdigt" habe.


Nimmt der DVGW "lebensgefährliche Gasexplosionen" in Kauf?

Die OLG-RichterInnen monieren in ihrem Urteil, dass der DVGW mit dem sog. 3.000-Stunden-Test bei Dichtungen für Trinkwasserleitungen höhere Anforderungen aufstellen würde als für Gas- und Abwasserleitungen gelten. Dazu schreiben die RichterInnen:

"Auch Gas- und Abwasserleitungen können infolge unzuverlässiger Dichtungen undicht werden. Bei Abwasserleitungen drohen dann ebenfalls Gefahren im Sinn des Art. 30 EG (Art. 36 AEUV), nämlich solche für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Für Gasleitungen gilt dies noch mehr: Undichte Gasleitungen bringen Menschen in Lebensgefahr. Explosionen können zu verheerenden Sachschäden führen. Trotzdem ist nach dem Vortrag der Beklagten [also des DVGW] eine Angleichung der Anforderungen nicht beabsichtigt, was auf den Betrachter widersprüchlich und gerade so wirkt, als würden lebensgefährliche Gasexplosionen bei Normungen und Zertifizierungen in Kauf genommen, mögliche Verunreinigungen des Trinkwassers, die in der Regel lediglich zu vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, hingegen dazu benutzt, eine hohe Hürde für Zertifizierungen zu errichten. Auch dies spricht gegen eine im Vorfeld der Einführung des 3.000-Stunden-Tests vorgenommene vertretbare Risikobewertung und gegen die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme."


EU-Konzessionsrichtlinie: Die Geschichte hinter der Geschichte

Völlig überraschend hatte Michel Barnier, EU-Binnenmarktkommissar, am 21. Juni 2013 erklärt, dass die Kommission den gesamten Bereich der Trinkwasserversorgung aus der geplanten EU-Dienstleistungskonzessionrichtlinie (s. RUNDBR. 1009, 1007) herausnehmen würde. Das so nicht erwartete Zugeständnis der EU-Kommission war zunächst als großer Erfolg der Europäischen Bürgerinitiative Right to Water (s. 1014/4, 1009/4, 1007/1-2, 999/4, 994/1, 983/1) gefeiert worden. Die Initiative hatte EU-weit rund 1,8 Mio. Unterschriften für das Menschenrecht auf Wasser und gegen die "Liberalisierung" in der Wasserversorgung - und damit auch gegen den Richtlinienentwurf - gesammelt. Dass der Rückzug der Kommission komplexere Ursachen gehabt hat, erläutert in der gwf-WASSER/ABWASSER 10/2013 der Vizepräsident Wasser/Abwasser des Bundesverbandes der deutschen Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW). Wulf Abke, der auch Geschäftsführer der HESSENWASSER GmbH & Co. KG ist, schreibt in dem Aufsatz "Nichts ist wie es scheint" (S. 1082-1084) dass es sich bei dem Werdegang des Richtlinienentwurfs um einen "Politikthriller" gehandelt habe. ln seiner Chronologie über die Auseinandersetzungen um die Herausnahme der Wasserversorgung aus dem Regelungsbereich des Richtlinienentwurfs klopft sich Abke selbst auf die Schultern. Denn dem BDEW-Verhandlungsteam sei es in Berlin und Brüssel gelungen, der EU-Kommission unter dem Motto "Drin - und doch draussen" weitgehende Zugeständnis abzutrotzen. Obwohl formal die Wasserversorgung weiterhin in den Richtlinienentwurf einbezogen war, habe man erreichen können, dass die EU-Kommission ein "BDEW-Wasserausnahmepaket" geschnürt habe. Die in diesem Paket enthaltenen Ausnahmen zu Gunsten der kommunal geprägten Wasserversorgung in Deutschland hätten dann aber den französischen Berichterstatter im EU-Parlament auf die Palme gebracht: Mit dem "BDEW-Ausnahmepaket" wäre die deutsche Kommunalwasserwirtschaft in einem Umfang privilegiert worden, dass dies Philippe Juvin nicht mehr tolerabel erschien. Nachdem aber der Ministerrat bereits das "BDEW-Ausnahmepaket" abgesegnet hatte, konnte Berichterstatter Juvin nach der Lesart von Abke in der entscheidenden Verhandlungsrunde nur noch "die Notbremse" ziehen. Gleichzeitig wäre der Ministerrat aber nicht mehr bereit gewesen, seine Zustimmung zum "BDEW-Ausnahmepaket" zu revidieren. Abke schildert das High Noon wie folgt:

"Der Prozess um die EU-Konzessionsvergaberichtlinie hatte sich selbst in eine Sackgasse geführt und drohte insgesamt zu scheitern. Niemand wollte sich auch nur einen Schritt bewegen. Das Verfahren drohte mit dem bevorstehenden Übergang auf die litauische Ratspräsidentschaft 'zeitlich aus dem Ruder zu laufen'. Um einen weiteren Gesichtsverlust zu vermeiden, gab es letztendlich nur einen Ausweg: Kommissar Barnier zog das Wasserausnahmepaket zurück und erklärte (...) die Ausnahme der Wasserwirtschaft vom Anwen-dungsbereich der Konzessionsvergaberichtlinie."


Wasser-Liberalisierung: Die Hydra wird ihr Haupt wieder erheben

In dem zuvor erwähnten Aufsatz von Abke mit dem Untertitel "Akteure und Strategien zur Konzessionsvergaberichtlinie und der Bereichsausnahme Wasser - ein Blick hinter die politischen Kulissen" warnt der BDEW-Vizepräsident davor, zu früh zu verlocken - denn das Drehbuch zur Konzessionsvergaberichtlinie sei "noch nicht zu Ende geschrieben". Es sei zu erwarten, dass die EU-Kommission in fünf Jahren bei ihrer dann fälligen Berichterstattung zur Umsetzung der Richtlinie einen neuen Versuch starten werde, um die Trinkwasserversorgung doch noch dem Regelungsumfang der Richtlinie zu unterwerfen. Abke macht ferner auf die angelaufenen Verhandlungen zu einem Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA (siehe Seite 1 in diesem RUNDBR.) aufmerksam. Dieses Abkommen könne ebenfalls die öffentliche Auftragsvergabe, die Handlungsfreiheit der Kommunen sowie das Niveau von Umwelt- und Gesundheitsschutz tangieren. Davon wäre dann auch die Wasserwirtschaft betroffen. Der HESSENWASSER-Chef kommt zu folgendem Fazit:
"Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich jedoch resümieren, dass die gewählte Strategie des BDEW erfolgreich war. Nutznießer der Bereichsausnahme sind die Kommunen, die Versorgungsunternehmen und insbesondere die Bürger, die durch die Unterschriftenaktion einen wesentlichen Beitrag zu diesem Erfolg geleistet haben."

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Quelle:
BBU-WASSER-RUNDBRIEF Nr. 1023
Herausgeber:
regioWASSER e.V. - Freiburger Arbeitskreis Wasser
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© Freiburger Ak Wasser im BBU


veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Dezember 2013