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CHEMIE/234: BVL genehmigt "Force 1.5 G" zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers (idw)


Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) - 18.02.2009

BVL genehmigt Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers

"Force 1.5 G" darf durch streng befristete Ausnahmegenehmigung des BVL in Befallsgebieten angewendet werden


Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat heute in Braunschweig für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels "Force 1.5 G" eine auf 120 Tage befristete Ausnahmegenehmigung erteilt. Die Genehmigung gilt ausschließlich zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers und darf nicht zur Kontrolle anderer Maisschädlinge eingesetzt werden. Das Mittel darf nur in den Befallsgebieten des eingewanderten Käfers benutzt werden, der in Deutschland bislang in Baden-Württemberg und Bayern vorkommt.

Das in Granulatform abgegebene Mittel mit dem Wirkstoff Tefluthrin wird bei der Aussaat mit dem Maiskorn in den Boden gelegt und muss dabei sofort mit Erde bedeckt werden. Der Wirkstoff aus der Gruppe der Pyrethroide wird nicht von der aufwachsenden Maispflanze aufgenommen, so dass Honigbienen mit dem Mittel nicht in Kontakt kommen.

Zur Bekämpfung der im Boden überwinternden Larven des Maiswurzelbohrers wurde unter anderem das Saatgut bislang mit Insektiziden aus der Gruppe der Neonicotinoide behandelt. Nachdem es im Frühjahr 2008 bei der Aussaat durch unzureichend gebeiztes Saatgut in Verbindung mit bestimmten Sägeräten, die den Abriebstaub in die Luft abgaben, zu Bienenvergiftungen in einigen Regionen Südwestdeutschlands kam, hatte das BVL vorsorglich diese Zulassungen ruhen lassen. Am 9. Februar 2009 entschied das BVL, dass diese Zulassungen wegen neuer Erkenntnisse bis auf weiteres nicht wieder in Kraft gesetzt werden können.

Der Westliche Maiswurzelbohrer ist international der bedeutendste Maisschädling. Um die Ausbreitung des bislang in Deutschland nur in Baden-Württemberg und Bayern vorkommenden Käfers zu verhindern, hat die EU strenge Quarantänevorschriften erlassen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ein Monitoring zum Auftreten des Käfers durchzuführen und im Falle eines Befalls Maßnahmen zur Bekämpfung und zur Verhinderung der Ausbreitung anzuordnen.


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Quelle:
Informationsdienst Wissenschaft e. V. - idw - Pressemitteilung
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL),
Jochen Heimberg, 18.02.2009
WWW: http://idw-online.de
E-Mail: service@idw-online.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 21. Februar 2009