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AGRARINDUSTRIE/024: Für ein Bauverbot von Agrarfabriken! (UBS)


Unabhängige Bauernstimme, Nr. 339 - Dezember 2010
Die Zeitung von Bäuerinnen und Bauern

Für ein Bauverbot von Agrarfabriken!
Die Abschaffung des Bauprivilegs nach § 35 Baugesetzbuch steht auf der Tagesordnung

Von Eckehard Niemann


Wo immer eine Agrarfabrik gebaut werden soll, da gibt es Widerstand von Anwohnern und immer öfter auch von Bauern. Die Gründe: Qualhaltung tausender und zigtausender Tiere, Belastung von Umwelt und Anwohnern durch Emissionen, Keime und Feinstaub, Verdrängung bäuerlicher Betriebe und artgerechter Tierhaltung. Auch viele Gemeinden wehren sich gegen die Belastung ihres Außenbereichs. Je mehr Bürgerinitiativen und Kommunen zäh gegen einzelne Anlagen und die investorenfreundlichen Genehmigungsverfahren ankämpfen müssen, desto stärker wird die Forderung nach einem grundsätzlichen Bauverbot für Agrarfabriken. Da diese bisher vor allem nach der Privilegierung gemäß § 35.1.4 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmigt werden, wird in kommunalen Spitzenverbänden, in Gremien des Bundesbauministeriums und - seit einer Initiative der rotgrünen NRW-Regierung - auch im Bundesrat über die Streichung dieser "Privilegierungs"-Regelung diskutiert.


Stallbau-Privileg

Grundsätzlich soll der Außenbereich einer Gemeinde frei gehalten werden von jeglicher Bebauung - so der eherne Grundsatz der Bau- und Städteplanung. Wenn jemand abweichend davon im Außenbereich bauen darf, dann bedarf es für diese "Privilegierung" wirklich guter Gründe. Der Landwirtschaft hat man im § 35.1.1 des Baugesetzbuchs zu Recht dieses Privileg zugestanden, mit folgender Begründung: "Landwirtschaft" ist im Sinne des Baurechts (§ 201 BauGB) "insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann...". Der Bezug der Stallbauten zum hofeigenen Futter und den nahen Futterflächen (stallnahe Weide) ist also die einzig logische Begründung. Die Beschränkung auf mindestens 50% Hof-Futter ist dabei vernünftig, weil nicht alle Futtermittel auf allen Flächen oder allen Betrieben angebaut werden können. Im Raumordnungsgesetz (ROG) war diese Privilegierung ausdrücklich für die "bäuerlich strukturierte" Landwirtschaft vorgesehen - so der Agrarrechtler Volkmar Nies ("Ldw. Bauen im Außenbereich", Münster 2000): Dabei sei der bäuerliche Betrieb weniger durch seine Größe, sondern insbesondere durch seine Arbeitsverfassung gekennzeichnet. Und diese sei, so Nies, definiert durch die Arbeit von Familienangehörigen, die einen Betrieb im persönlichen Interesse unter eigenverantwortlichem Handeln im Generationenwechsel führen. 1997 wurde der Begriff "bäuerlich" durch die Bodengebundenheit der Produktion ergänzt.

Wenig nachvollziehbar sind allerdings die Aufweichungen dieses Grundsatzes: Musste man die Hälfte des Futters früher wirklich noch anbauen, so wurde dies zuletzt zurechtgestutzt auf die abstrakte Möglichkeit, dieses Futter zumindest theoretisch anbauen zu können. Selbst die verlangte räumliche Nähe der Eigentums- und Landfrist-Pachtflächen wird häufig übergangen. Klar ist, dass diese "landwirtschaftliche Privilegierung" nicht gilt für die Tierhaltung jener Betriebe, die wegen zu geringer Futterflächen als nicht bodengebunden bzw. als nicht landwirtschaftlich (also "gewerblich") gelten. Dies war früher nur ein Problem kleinerer Betriebe, die mehr auf tierische "Veredlung" statt auf Flächenexpansion setzten bzw. mangels Zupachtmöglichkeiten setzen mussten - da konnte man bei den gering dimensionierten Bauvorhaben noch großzügig sein. Heute jedoch wird das Bauen im Außenbereich vor allem von außerlandwirtschaftlichen und gewerblichen Investoren mit riesigen Stallanlagen genutzt. Sie berufen sich dabei auf den § 35.1.4, des Baugesetzbuchs, der angeblich für diese nichtlandwirtschaftlichen Ställe gedacht sei.


Agrarfabriken ins Gewerbegebiet

Genau dies ist aber nicht der Fall: Der § 35.1.4 regelt Vorhaben, die wegen ihrer "besonderen Anforderungen an die Umgebung", ihrer "nachteiligen Wirkung auf die Umgebung" oder wegen ihrer "besonderen Zwecksetzung" nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Dass darunter auch gewerbliche Stallanlagen fallen sollen, gründet sich lediglich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1983, das den Bau eines (damals noch relativ seltenen) Geflügelmaststalls erlaubte. Dass dieser damalige Einzelfall mit der Flut der jetzigen Bauanträge für große Agrarfabriken nicht mehr verglichen werden kann, liegt auf der Hand. Baurechtsexperten wie Ministerialdirigent a.D. Professor Dr. Wilhelm Söfker weisen in einem Gutachten für den Landkreis Emsland darauf hin, dass in diesen Fällen der Bezug zu Futterflächen nicht gegeben sei und dass solche Mastanlagen genau wie andere Industrieanlagen in Gewerbegebiete gehörten. Die Emissionen durch die hohen und hochkonzentrierten Tierzahlen könnten - wie bei anderen Industriebetrieben in den Gewerbegebieten auch - durch Filter begrenzt werden. Es müsse auch nicht in jeder Gemeinde. ein Gewerbegebiet oder eine Sonderzone für Agrarfabriken geben, zumal solche Sonderzonen auswärtige Investoren magisch anziehen wurden. Auch der Hinweis auf die "Ähnlichkeit" der Agrarfabriken mit landwirtschaftlichen Ställen, so Prof. Söfker, ziehe nicht, weil es im Baurecht hier nicht auf stalltechnische Gegebenheiten ankomme, sondern auf den hier unbedingt zu fordernden Bezug zur Fläche als Voraussetzung für eine Privilegierung. In den verschiedenen Absätzen des § 35 sei die gewerbliche Tierhaltung nirgends als Privilegierungs-Tatbestand genannt - dies belege nachdrücklich, dass der § 35.1.4 eben nicht für deren Genehmigung gedacht sei, sondern als Auffang-Paragraph für absolute Einzelfälle. Bei der jetzigen Genehmigungspraxis für unzählige solcher Vorhaben aber könne jeder zufällige Eigentümer eines Grundstücks irgendwo im Außenbereich das wichtige Steuerungs- und Gestaltungsrecht der Kommunen aushebeln.

Wer nun auf die Möglichkeit der Gemeinden verweise, solche Vorhaben durch (aufwendige, teure, flächendeckende) Flächennutzungspläne oder Bebauungspläne zu verhindern, der verkenne, dass das Baurecht den Gemeinden kein bloßes reaktives Abwehrrecht gegen eine ungeordnete Vielzahl von Einzel-Anträge geben solle, sondern ein positives Gestaltungsrecht auf Grundlage des grundsätzlich baufreien Außenbereichs. Ein Großteil der vom Bundesbauminister eingesetzten Experten zur Neuformulierung des Bundesbaugesetzes kommt bei der Debatte zur Intensivtierhaltung und zur "Entprivilegierung" von Massentierhaltungsanlagen denn auch zur Aussage, dass "viele Gemeinden an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeiten" seien und dass Anlagen wegen ihrer Dimensionen nicht generell zu privilegieren seien. Dazu sei jetzt eine abschließende Klärung durch das Bundesverwaltungs-Gericht angesagt. Man müsse ohnehin "unterschiedlichen Strukturen von Intensivtierhaltungen Rechnung tragen". Auch dies ein Hinweis auf die Unterschiede von landwirtschaftlichen und gewerblichen Ställen (wie bei der Gewerbesteuer)


Bundes-Immissionsschutz-Gesetz

Denn auch innerhalb der "landwirtschaftlichen Privilegierung" wäre unbedingt zu differenzieren. Oberhalb bestimmter Tierzahlen kann eine Haltung nicht mehr bäuerlich, artgerecht und umweltverträglich sein. Das Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG), das die Umweltgefährdung durch Industriebetriebe (einschließlich Agrarfabriken) regelt, gibt mit seinen Tierzahlen die Vorgabe für ein größenabhängiges Bauverbot: nämlich 30.000 Geflügel-, 1.500 Mastschweine- oder 650 Sauenplätze. Diese absolute Stallbau-Obergrenze muss - zum Schutz von bäuerlicher Struktur und von Tier- und Umweltschutz - auch für flächenstarke Betriebe (oder für die hinter ihnen stehenden Investoren) gelten, die sonst genügend theoretische Futterfläche für den Bau von riesigen Ställen vorschieben könnten. Die Expertenkommission beim Bundesbauministerium fordert hinsichtlich der Streichung des § 35.1.4 zur Diskussion auf. Die Debatte über Haltungs-Vorgaben für eine artgerechten Tierhaltung ergänzt diese Diskussion. Kommunen, Verbände, Politiker, Bürgerinitiativen und Bauern werden diese Auseinandersetzung weiter anstoßen und nutzen - für eine artgerechte Tierhaltung in bäuerlichen und umweltgerechten Stall-Dimensionen und in lebendigen ländlichen Regionen.


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Quelle:
Unabhängige Bauernstimme, Nr. 339 - Dezember 2010, S. 10
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft -
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Januar 2011