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EUROPA/044: Letzte Warnung an Griechenland wegen fehlender Schutzmaßnahmen für Feuchtgebiet (KEG)


Europäische Kommission - Brüssel, den 5. Mai 2010

Umwelt: Letzte Warnung an Griechenland wegen fehlender Schutzmaßnahmen für ein wichtiges Feuchtgebiet


Die Europäische Kommission setzt ein Rechtsverfahren gegen Griechenland fort, da das Land versäumt hat, angemessene Maßnahmen zum Schutz eines der wichtigsten Feuchtgebiete Europas zu treffen. Der Fall betrifft die Verschmutzung und Degradation des Koroneia-Sees in der Region Thessaloniki. Griechenland erhält ein zweites und letztes Mahnschreiben wegen mangelnder Umsetzung des rechtlichen Schutz- und Erhaltungsrahmens, der für das Gebiet notwendig wäre.

Umweltkommissar Potocnik erklärte: "Feuchtgebiete verfügen über eine außergewöhnliche biologische Vielfalt und sind für die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts der Natur von grundlegender Bedeutung Ich fordere die griechischen Behörden dringend auf, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, um die für dieses wichtige und stark bedrohte Feuchtgebiet erforderlichen Maßnahmen vollständig umzusetzen."


Letzte Mahnung an Griechenland aufgrund des Koroneia-Sees

Die Europäische Kommission übermittelt Griechenland ein zweites und letztes Mahnschreiben aufgrund unzureichender Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen für den Koroneia-See, ein Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung.

Nachdem die Kommission 2002 bezüglich der Verschmutzung und ökologischen Schädigung des Sees Nachforschungen angestellt hatte, verpflichteten sich die griechischen Behörden, einen besonderen Rechtsrahmen einzuführen und illegale Aktivitäten in dem Gebiet zu unterbinden. Der Rechtsrahmen wurde aufgestellt, ebenso wie ein umfassender Aktionsplan zur Wiederherstellung des Feuchtgebietes, wobei der Großteil der Maßnahmen von der Kommission kofinanziert werden sollte. Diese Maßnahmen umfassen u. a. die Verbesserung der physischen Merkmale des Sees (wie Wasserstand und Tiefe), Bewässerungsnetze und den Bau von Abwassersystemen.

Allerdings wurden - auch nach der ersten Mahnung - nur langsam Fortschritte erzielt, und die im Mahnschreiben angesprochenen rechtswidrigen Tätigkeiten wurden nicht eingestellt und tragen nach wie vor zur Verschlechterung der Lage bei. Darüber hinaus wurden die im Masterplan genannten Maßnahmen noch immer nicht durchgeführt. Nach Ansicht der Kommission hat Griechenland nach wie vor keine angemessenen Maßnahmen getroffen, um die Verschlechterung des Zustands, in dem sich der See befindet, und die Beeinträchtigung von Fauna und Flora zu verhindern. Daher schickt die Kommission ein zweites und letztes Mahnschreiben. Wenn Griechenland nicht angemessen reagiert, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall befassen.


Umweltprobleme am Koroneia-See

Der Wasserstand des Koroneia-Sees ist erheblich gesunken, da enorme Wassermengen für Bewässerungszwecke entnommen werden. Außerdem ist der See durch die Einbringung von Nährstoffen, Schwermetallen und anderen Schadstoffen aus der Industrie und den Städten der umliegenden Gebiete sehr stark verschmutzt. Diese Nährstoffe bewirken ein zu starkes Algenwachstum, das alles andere Leben erstickt, ein Prozess, der als Eutrophierung bekannt ist.

Der See ist ein Natura-2000-Gebiet, das im Rahmen der EU-Vogelschutzrichtlinie1 und der EU-Habitatrichtlinie2 geschützt ist. Er bietet zahlreichen bedrohten, endemischen oder seltenen Lebensräumen, Arten und Vögeln eine Heimat und wird in der Liste im Rahmen der Ramsar-Konvention, einem internationalen Übereinkommen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Feuchtgebieten, geführt. Darüber hinaus unterliegt Griechenland bestimmten Verpflichtungen aus der Richtlinie über die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer3 und der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser4, wonach die Mitgliedstaaten für Abwässer, die in sensible Gebiete abgeleitet werden sollen, strengen Behandlungsauflagen unterliegen.

Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs finden Sie unter: http://curia.europa.eu/en/content/juris/index.htm

1: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten.

2: Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.

3: Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft.

4: Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser.


© Europäische Gemeinschaften, 1995-2009


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Quelle:
Pressemitteilung IP/10/525, 05.05.2010
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Mai 2010